Warum ich den wichtigsten Teil unserer Verfassung als Fall für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachte.

Verfassung des Fürstentums Liechtenstein:
Art. 31 der Verfassung, Gleichheit vor dem Gesetz: Laut Absatz 1 gilt: "Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich." [1] (Das heisst, das betrifft nur LiechtensteinerInnen und Liechtensteiner Staatsbürger)
Nun ist unser Landesfürst auch Bürger des Fürstentums Liechteinstein. Er verfügt aber über mehr Rechte als ein "normaler" Landesbürger. In einer Verfassung, die mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg konform ist, sind derartige Sonderrechte nicht statthaft. Das können wir drehen und wenden, wie wir wollen. Da sind wir neben den Schuhen.
In der Schweiz lautet der Passus, Gleichheit vor dem Gesetz: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich», so steht es unverrückbar in Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft". (Das betrifft alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz".)
Es ist unschwer festzustellen, dass unsere Verfassung per se ein Fall für den für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist.
Der Hinweis, dass unsere Verfassung durch eine Volksabstimmung abgesegnet worden ist, trägt hier nicht.
So wenig, wie wir per Volksabstimmung festlegen können, dass Menschen über 1.75 Grösse mehr Rechte als andere im Staat haben. Das ist unvereinbar mit dem EMGR in Strassburg.
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