Langfinger-Verdacht in unseren Supermärkten.

(dwb, 05.05.2023) Seit Jahren bin ich - zufriedener - Kunde beim Denner an der Poststrasse in Schaan. Gut, ich bin kein Grosskunde, meine beinahe tägliche Banane mit Gipfeli kratzt an der 2-Franken-Grenze. Aber, immerhin.
Am Mittwoch bin ich wieder mit meinem kleinen Rucksäckli in den Denner rein. Beim Eingang bin ich höflich, aber bestimmt vom fleissigen jungen Kassierer gebeten worden, meinen Rucksack neben dem Eingang abzustellen. Nun, das kann man grundsätzlich machen. Ich aber nicht. Mein Notebook im Rucksack, dazu mit persönlichen Daten, lasse ich nicht unbeaufsichtigt direkt beim Eingang stehen. Zumal ein Verlust des Notebook auf 1.800 Franken zu stehen käme.
Ich habe heute heute morgen sowohl dem Geschäftsleiter des Denner wie auch dem Denner (Schweiz) AG mitgeteilt, dass ich diese Läden nicht mehr betreten werde, solange mir als unbescholtender Kunde schon beim Betreten des Ladens unehrliche Absichten unterstellt werden. Ich bin gespannt, auf die Antwort.
In diesem Zusammenhang für alle, die es nicht wissen, ein Tip:
Kein Geschäft in der Schweiz und in Liechtenstein ist ermächtigt, die persönlichen Taschen/Gegenstände des Kunden z.B. an der Kasse zu durchsuchen. Die Bitte, die Taschen freiwillig für eine Einsicht zu öffnen, ist originell. Rechtlich aber nicht bindend. Auch kein Kaufhausedektiv verfügt über diese Kompetenz. Der Geschäftsleiter ist nicht berechtigt, so eine "Kompetenz" an irgend jemanden auszustellen.
Berechtigt, eine Tasche oder andere persönliche Dinge des Kunden auf allfälliges Diebesgut zu überprüfen, ist nur die Polizei. Und auch diese nur aufgrund eines begründeten Verdachts.
Die Weigerung, die Tasche zu öffnen, kann ohne den Nachweis eines Diebstahls nicht mit einem Hausverbot belegt werden.
Bildquelle: (Pixabay, n.Reg. lizenzfrei)
(Im Dezember 2023 wird der erste Roman des Schreiberlings Wille in Bamberg/Deutschland erscheinen)